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TAGESSCHAU-Redaktion verhaftet? – Schon der Versuch einer Unterschlagung ist strafbar

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06.02.2017, 10:00 Uhr. >b's weblog - Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“, referiert der § 246 des Strafgesetzbuches und fährt fort: „Ist die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.“ Nun sind sich die Juristen. Ähnliche Meldungen:

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