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05.02.2017, 17:50 Uhr. Rationalgalerie Aktuell - Schon der Versuch einer Unterschlagung ist strafbar : Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“, referiert der § 246 des Strafgesetzbuches und fährt fort: „Ist die Sache dem Täter anvertraut, so ist die.... Ähnliche Meldungen:
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