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19.07.2018, 21:09 Uhr. Verfassungsblog - Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Vorschriften über den Rundfunkbeitrag für im wesentlichen verfassungsgemäß erklärt. Lediglich die Höherbelastung von Inhabern von mehr als einer Wohnung sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Die verfassungsrichterliche Wertschätzung für den öffentlichrechtlichen Rundfunk ist im Grundton. Ähnliche Meldungen:
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