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21.01.2017, 08:00 Uhr. Verfassungsblog - Neben dem Parteiverbot könnte in Art. 21 Abs. 2 GG, quasi als milderes Mittel, ein zweiter Fall geregelt werden. Für diesen wäre nicht erforderlich, dass eine als verfassungsfeindlich erkannte Partei eine reale Chance zur Verwirklichung ihrer Ziele hat. Im Übrigen entsprächen die Kriterien des zweiten Falls denen des Parteiverbots. Seine rechtliche. Ähnliche Meldungen:
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